Dieses Dokument im Internet: http://www.stb-soehnel.de/steuern_aktuell/10_448_0/
Steuerbüro Söhnel, 24.08.2006
Bei vorsätzlichem Handeln kann der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt sein, so dass der Unternehmer ggf. sogar für die Steuerschulden des Kunden haftbar gemacht werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung eines Kaufmanns für Steuerschulden eines seiner Kunden bestätigt, weil der Kaufmann diesem neben den normalen Rechnungen auch Waren ohne Rechnung gegen Barzahlung verkauft hatte, obwohl ihm bekannt war, dass der Kunde die Einnahmen aus dem Verkauf der „Waren ohne Rechnung“ nicht versteuerte. Bei einer Außenprüfung bei dem Kunden stellte das Finanzamt Manipulationen an der Kasse fest, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte.
Da der tatsächliche Steuerhinterzieher insolvent war, musste der Kaufmann einen Teil dessen Steuern zahlen.
