Steuerberaterin Kathrin Söhnel: Steuern von A bis Z

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Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen

Wegen der hohen Steuerausfälle verstärkt die Finanzverwaltung ihre Aktivitäten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Handwerker, Getränkehändler, Zulieferer der Gastronomie u. a. stellen oftmals Gefälligkeitsrechnungen aus, um den Auftrag nicht zu verlieren. Selbst dann, wenn sie die Einnahmen aus den Geschäften richtig buchen, können sie sich strafbar machen.

Steuerbüro Söhnel, 24.08.2006

Bei vorsätzlichem Handeln kann der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt sein, so dass der Unternehmer ggf. sogar für die Steuerschulden des Kunden haftbar gemacht werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung eines Kaufmanns für Steuerschulden eines seiner Kunden bestätigt, weil der Kaufmann diesem neben den normalen Rechnungen auch Waren ohne Rechnung gegen Barzahlung verkauft hatte, obwohl ihm bekannt war, dass der Kunde die Einnahmen aus dem Verkauf der „Waren ohne Rechnung“ nicht versteuerte. Bei einer Außenprüfung bei dem Kunden stellte das Finanzamt Manipulationen an der Kasse fest, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte.
Da der tatsächliche Steuerhinterzieher insolvent war, musste der Kaufmann einen Teil dessen Steuern zahlen.

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