Steuerberaterin Kathrin Söhnel: Steuern von A bis Z

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Unentgeltliche Grundstücksübertragung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterliegt Grunderwerbsteuer

Überträgt ein Träger öffentlicher Verwaltung unentgeltlich ein Grundstück, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keine Schenkung vor. Träger öffentlicher Verwaltung handeln im Allgemeinen in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und damit nicht freigebig.

Steuerbüro Söhnel, 31.08.2006

Die Übertragung unterliegt, da sie nicht unter das Schenkungsteuergesetz fällt, der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuerpflicht tritt auch dann ein, wenn ein Hoheitsträger, z. B. ein Landkreis, ein Grundstück auf eine GmbH überträgt, deren alleiniger Gesellschafter er ist.

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