Dieses Dokument im Internet: http://www.stb-soehnel.de/steuern_aktuell/12_328_0/
Steuerbüro Söhnel, 12.03.2007
Der Käufer „verzichtet“ nämlich auf sein Recht, den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks zahlen zu müssen.
Die dem Verkäufer eingeräumte (vorzeitige) Kapitalnutzungsmöglichkeit stellt eine sonstige Gegenleistung für den Grundstückserwerb dar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Wert der Gegenleistung ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln.
