Dieses Dokument im Internet: http://www.stb-soehnel.de/steuern_aktuell/2_322_0/
Steuerbüro Söhnel, 27.02.2007
| • | Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Dieser sog. geldwerte Vorteil ist lohnsteuer und sozialversicherungspflichtig. Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist zusätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil zu erfassen. |
|---|---|
| • | Abweichend von dieser Regelung kann der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil des Arbeitnehmers mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die zu erfassenden privaten Fahrten entfallen. Dafür müssen die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. |
