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Steuerbüro Söhnel, 15.08.2006
Welche unerfreulichen Folgen das Fehlen einer solchen Anordnung hat, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:
Sieben Angehörige eines in der Schweiz lebenden verstorbenen Unternehmers erbten dessen Betrieb zu gleichen Teilen. Zwei dieser Erben lebten in der Bundesrepublik und wurden hier zur Erbschaftsteuer herangezogen. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage setzte das Finanzamt den Freibetrag für Betriebsvermögen mit jeweils einem Siebtel an. Die Erben begehrten die Berücksichtigung des steuerlichen Freibetrags jeweils zur Hälfte, da sich nach deren Ansicht die Freibeträge für die übrigen Erben bei der inländischen Besteuerung nicht auswirkten.
Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Es wird hier noch einmal deutlich gemacht, dass es einzig und allein darauf ankommt, ob der Erblasser hinsichtlich des Freibetrages eine eindeutige Verfügung getroffen hat. Fehlt eine solche Verfügung, bleibt nur die quotale Aufteilung des Freibetrags. Dabei wird nicht verhehlt, dass das Erbschaftsteuergesetz eine Regelungslücke enthält, soweit wie im vorliegenden Fall die Freibeträge mangels Steuerpflicht einiger Erben ins Leere gehen.
