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Steuerbüro Söhnel, 03.11.2006
Unternehmer war der Dritte nicht. Der Rechnungsempfänger nahm den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuer vom Unternehmen der Mutter.
Der Bundesfinanzhof entschied, das Unternehmen der Mutter habe keine Rechnung erstellt. Zwar könne in der Überlassung eines leeren oder eines nur unterschriebenen Briefbogens eine Willenserklärung des Überlassenden zu sehen sein, der durch die Nutzung des Dritten zu einem Dokument wird. In diesem Fall habe das Unternehmen jedoch keine Kenntnis von der Überlassung gehabt und die Verwendung des Briefbogens auch nicht nachträglich anerkannt. Daher war mit der Überlassung des Briefbogens keine Willenserklärung des Unternehmens verbunden. Die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts war deshalb gegenstandslos.
