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Steuerbüro Söhnel, 24.08.2006
Nach einer Außenprüfung berechnete das Finanzamt die private Nutzung entsprechend der 1 % Regelung und setzte den errechneten Betrag zuzüglich Umsatzsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung an.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat die PKW-Nutzung dagegen als Arbeitslohn angesehen und sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gestützt.
Der Bundesfinanzhof muss nun nochmals entscheiden.
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