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Steuerbüro Söhnel, 22.08.2006
Der Wert der verwendeten Altteile darf allerdings nur von untergeordneter Bedeutung sein. Der Grenze liegt bei ca. 10 % des Gesamtwerts des neu geschaffenen Wirtschaftsguts. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass neuwertige wieder verwendete Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei und nicht von neuen Bauteilen zu unterscheiden sind, als neuwertig zu behandeln sind.
Doch auch die Verwendung eines Anteils gebrauchter Teile von mehr als 10 % des gesamten Werts des neu hergestellten Wirtschaftsguts kann für den Anspruch auf eine Investitionszulage unschädlich sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut geschaffen wird. Dabei gehen die Anforderungen an die „neue Idee“ nicht so weit, dass es sich um eine patentfähige Erfindung oder weltweit neue Idee handeln muss. Ausreichend ist, wenn auf der Basis bekannter technischer Verfahren eine neue Anlage errichtet wird, die modernen technischen Anforderungen entspricht und einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs leistet.
