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Steuerbüro Söhnel, 04.08.2006
Die Kredite wurden jeweils kurz vor den Bilanzstichtagen von der Gesellschaft zurückgezahlt und zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs neu aufgenommen. Die Geschäftsführung begründete diese Vorgehensweise mit einem saisonal schwankenden Kreditbedarf im Baustoffbereich.
Das Gericht sah diese Kredite als Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts an und rechnete die Dauerschuldentgelte hälftig dem Gewinn der Gesellschaft hinzu. Das Argument der saisonalen Kreditbedürftigkeit erkannte das Gericht nicht an. Die Qualifikation als Dauerschuld sei bei Krediten mit einer Laufzeit von unter zwölf Monaten nach einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu beurteilen. Eine nur kurzfristige Abdeckung von Verbindlichkeiten ändere den Charakter einer Dauerschuld grundsätzlich nicht. Daher kann eine mehrjährige, jeweils mit kurzem Abstand hintereinander erfolgte Kreditaufnahme von den selben Kreditgebern zu gleichen Konditionen als eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung zur Stärkung des Betriebskapitals angesehen werden. Für die Beurteilung, ob eine Verstärkung des Betriebskapitals vorlag, war es unerheblich, ob ein konkreter Mittelbedarf bestand, und ob die Mittelzuführung notwendig oder zweckmäßig war. Das Vorhandensein ausreichender Finanzmittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten schließt eine Stärkung des Betriebskapitals ebenfalls nicht aus.
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