Kein Vorsteuerabzug bei gesondertem Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers
Die von Kleinunternehmern ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Kleinunternehmer sind auch zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet.
Steuerbüro Söhnel, 03.11.2006
Sie nehmen aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil:
| • | Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben; |
| • | es darf in Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden,
|
| • | es darf keine Vorsteuer abgezogen werden.
|
Weist ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zu Unrecht in einer Rechnung gesondert aus, ist der Leistungs und Rechnungsempfänger dennoch nicht berechtigt, sie als Vorsteuer abzuziehen. So entschied das Finanzgericht Nürnberg.
Zu beachten ist für den Kleinunternehmer, dass er die Umsatzsteuer entrichten muss, die er in einer Rechnung offen ausweist. Er schuldet dem Finanzamt die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer verzichten. Die Verzichtserklärung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Der offene Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen an Leistungsempfänger reicht nicht aus.